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Information zum Gesetz vor den Gefahren des Passivrauchens (Nichtraucherschutzgesetz)

Das vom Landtag des Saarlandes beschlossene Gesetz zur Änderung des Nichtraucherschutz-gesetzes vom 10.02.2010 trat mit Wirkung vom 01.07.2010 in Kraft. Durch dieses Gesetz wurde ein striktes Rauchverbot in Gaststätten eingeführt und die bisherigen Ausnahmen vom Rauchverbot für ausschließlich inhabergeführte Gaststätten und Gaststätten mit einer Gastraumfläche von weniger als 75 qm aufgehoben.

Gegen dieses Gesetz erhoben Betreiber von Gaststätten beim Verfassungsgerichtshof des Saarlandes Verfassungsbeschwerde. Dies hatte zur Folge, dass durch Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 21.06.2010 im Wege der einstweiligen Anordnung einige Bestimmungen des Nichtraucherschutzgesetzes teilweise ausgesetzt wurden.
 
Der Verfassungsgerichtshof hat nunmehr die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen.
 
Somit gilt seit Verkündung des Urteils am 28.03.2011  in den Gaststätten ein striktes Rauchverbot.  
 
Lediglich in Gaststätten, in denen in der Zeit vom 21.11.2007 bis 18.11.2009 durch entsprechende bauliche Veränderungen Nebenräume (besonders gekennzeichnete Raucherräume) errichtet wurden,  darf in diesen mit einer Ausnahmegenehmigung bis zum 01.12.2011 geraucht werden.
 
Das Rauchverbot gilt auch in sonstigen Versammlungsstätten (Vereinshäuser, Sporthallen usw., wenn sie der Öffentlichkeit zugänglich sind).
 
Verstöße gegen das Nichtraucherschutzgesetz stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die gem. § 6 des Gesetzes mit einer Geldbuße geahndet werden. Für die Raucher sieht das Gesetz eine Geldbuße bis zu 200,00 €, für das Personal bis zu 600 Euro  und für den Betreiber der Gaststätte eine Geldbuße bis zu 1.000,00 €, im Wiederholungsfalle bis zu 2.000,00 € vor.
 
Ich weise darauf hin, dass, wie in anderen Städten und Gemeinden bereits praktiziert, auch die Mitarbeiter der Ortspolizeibehörde Beckingen in der nächsten Zeit unangemeldet die Gaststätten aufsuchen werden, um die Einhaltung des Nichtraucherschutzgesetzes zu kontrollieren.
Verstöße werden ausnahmslos geahndet .
 
Ich bitte daher, alle Beteiligten im eigenen Interesse die Bestimmungen des Nichtraucherschutzgesetzes einzuhalten.
 
Beckingen, den 18.04.2011
 
Der Bürgermeister
als Ortspolizeibehörde
Erhard Seger